Teilzeitausbildung – eine Option?

Berechtigte Gründe für eine Teilzeitausbildung gibt es sicherlich genug. Auch wenn die Ausbildungsordnungen zunächst auf Vollzeit ausgelegt sind, so sind dennoch zahlreiche Ausnahmen möglich. Ausbilder müssen nur wissen, in welchen Fällen eine solche Ausbildung in die Wege geleitet werden kann und wie die Rahmenbedingungen zu gestalten sind. Die rechtliche Grundlage dafür kann man im § 8 Abs. 1 des BBiG finden, der besagt, dass bei berechtigtem Interesse Ausbilder und Auszubildender gemeinsam einen Antrag auf Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit stellen dürfen.

Nun bleibt die Frage: was ist ein berechtigtes Interesse? 

  • Kinderbetreuung: falls kein Kita-Platz zur Verfügung steht oder die Betreuungszeiten mit der Ausbildungszeit schwer bzw. nicht vereinbar sind oder/und es keine Verwandten gibt, die einbezogen werden könnten 
  • Pflege von Angehörigen: wenn der Auszubildende in die Pflege von Familienmitgliedern so stark eingebunden ist, dass die Zeit für eine Vollzeitausbildung nicht aufgebracht werden kann. 

Wenn das Ausbildungsziel durch eine Teilzeitausbildung nicht gefährdet ist, dann steht diese Art der Ausbildung durchaus für eine vielversprechende Lösung, mit der die Auszubildenden ihr meist sehr anstrengendes privates Pensum (durch Kind oder Pflege) mit ihrer eigenen Zukunft unter einen Hut bringen können. Klären Sie Ihre Auszubildenden über diese Möglichkeit auf und helfen Sie ggf. bei der Antragstellung. Denn wenn der Azubi von Selbstzweifel geplagt ist, ob er die Ausbildung aufgrund von diversen privaten Verpflichtungen schafft, sollten Sie als Ausbilder diesen Bedenken Gehör schenken und den Auszubildenden ernst nehmen bevor die Ausbildung abgebrochen wird. Vielleicht finden Sie gemeinsam eine Lösung: die in dem Fall „Teilzeitausbildung“ heißen könnte.