Neuerungen im Berufsbildungsgesetz

Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen in der Ausbildung: den Bachelor Professional, den Mindestlohn für Auszubildende, eine einheitliche Regelung für die Freistellung vor und nach der Berufsschule sowie einige weitere Anpassungen. 

Wann und für wen gelten die Regeln? 

Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Für die Mindestausbildungsvergütung ist allein das Vertragsdatum von Bedeutung. Der neue Mindestausbildungszuschlag gilt erstmals für Lehrstellen mit einem Vertrag ab dem 1. Januar 2020. Der Betrag wird bis 2023 geregelt.

Danach wird der Betrag ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Lehrlingsentgelte angepasst. Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausbildung beginnt. Bei Tarifverträgen, gilt die im Tarifvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor dem Mindestausbildungsgeld. Wenn der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist, kann er den Standardtarif um bis zu 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter das Mindestausbildungsentgelt. 

Befreiung vor und nach der Berufsschule und vor der Abschlussprüfung 

Die Regeln für die Befreiung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts an die Arbeitszeit sind für Jugendliche und Erwachsene standardisiert. Lehrlinge dürfen nicht vor Beginn des Berufsschulunterrichts vor 9 Uhr beschäftigt werden. Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Stunden à 45 Minuten einmal wöchentlich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit freizustellen.

In Berufsschulwochen mit einem geplanten Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit freigestellt werden. Ab 2020 haben alle Auszubildenden zusätzlich Anspruch auf einen freien Tag vor den schriftlichen Abschlussprüfungen. 

Erweiterte Möglichkeiten für eine berufliche Teilzeitausbildung 

Bisher war die berufliche Teilzeitausbildung auf Ausnahmefälle beschränkt. Es wird in Zukunft keine Einschränkung geben. Lehrlinge und Auszubildende müssen sich jedoch einig sein. Die tägliche Arbeitszeit kann um die Hälfte reduziert werden. Im Gegenzug kann die Ausbildungsdauer auf maximal das Eineinhalbfache verlängert werden (bei geringerer Reduzierung auf z. B. 25 – 30 Stunden pro Woche ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht notwendig). Das Ausbildungsentgelt kann im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. 

Neue Abschlussbezeichnungen 

In der höheren Berufsausbildung werden die Begriffe “Bachelor Professional” für Meister und Betriebswirte und “Master Professional” für IHK-Betriebswirte und -Pädagogen eingeführt. Dies verdeutlicht die Gleichwertigkeit von Berufsausbildung und Studium. 

Die gesamten Änderungen finden Sie hier:  https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Das_neue_Berufsbildungsgesetz_BBiG.pdf