Mama-sein in der Ausbildung

Liebe Mamas, bald ist euer Ehrentag – der Muttertag. Thematisch passend haben wir uns für den Blogbeitrag in dieser Woche mit dem Mutterschutz während der Ausbildung beschäftigt. Vielleicht ist es Ihnen als Ausbilder schon passiert, dass eine Auszubildende mit der überraschenden Botschaft zu Ihnen kam. 

Zunächst einmal ist dies ein Grund zur Freude und kein Weltuntergang, so wie es tatsächlich manchmal von diversen Arbeitgebern vermittelt wird. Jedoch steht jetzt eine Zeit mit kleinen und großen Herausforderungen an. Daher haben wir Ihnen und den Mamas das Wichtigste auf einen Blick zusammengestellt, sodass Sie und die werdende Mama sich darüber keinen Kopf mehr zerbrechen müssen: 

Tipp 1: Kündigung 

Ist aufgrund der Schwangerschaft nicht möglich! In der Ausbildung ist nur eine außerordentliche Kündigung rechtskräftig. Wenn die Azubine aber wegen einer anderen Sache gekündigt wurde und sie innerhalb von 14 Tagen (gilt ab Erhalt der Kündigung) den Arbeitsgeber von ihrer Schwangerschaft informiert, dann greift ein besonderer Kündigungsschutz (§17 Abs. 1 MuSchG). Der Kündigungsschutz greift selbst dann, wenn die 14 Tage-Frist unverschuldet versäumt wurde. Unverschuldet könnte sein, dass die Auszubildende selbst noch gar nicht wusste, dass sie zu diesem Zeitpunkt schwanger ist. Danach sollte der (ehemalige) Arbeitgeber allerdings unverzüglich informiert werden. Seit 2018 gilt ebenfalls ein 4-monatiger Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. 

Tipp 2: Ausbildungsvergütung 

Während des allgemeinen Beschäftigungsverbot, d.h. während des Mutterschutz wird die werdende Mama mit dem Mutterschaftsgeld (§19 MuSchG) vergütet. Falls das weniger sein sollte als die normale Ausbildungsvergütung, gleicht der Arbeitgeber die Differenz zum Mutterschaftsgeld in der Regel aus (§20 MuSchG). 

Tipp 3: Ausbildungszeit und Prüfungen 

Hier wird die Gesundheit und das Wohl der Mama in den Mittelpunkt gerückt. Wichtig ist, dass die Auszubildende während des Mutterschutzes nicht arbeiten darf, aber wenn sie sich dazu in der Lage fühlt, ist es möglich, dass sie an einer Prüfung teilnimmt. Eine Ausnahme existiert jedoch für die Ausbildung in Pflegeberufen. Hier dürfen nur max. 10% der theoretischen und praktischen Zeit verpasst werden, um noch zur Prüfung zugelassen zu werden. 

Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Dauer der Ausbildung nicht automatisch verlängert, sondern die Auszubildende hierfür einen Antrag stellen muss. Eine weitere Möglichkeit ist die Arbeit in Teilzeit. 

Tipp 4: Übernahme 

Für den Fall, dass die Ausbildung genau im Mutterschutz endet, hat die Auszubildende keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Übernahme. Allerdings darf die Begründung sich nicht auf die Schwangerschaft beziehen, denn das würde gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen. 

Wir hoffen sehr, dass wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen konnten. In jedem Falle drücken wir ganz feste die Daumen für diese spannende und aufregende Zeit!