Haben Ihre Azubis noch Resturlaub?
Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Daher sollten Sie unbedingt prüfen ob Ihre Azubis bereits ihren Jahresurlaub für 2019 genommen haben. Sollte dies nicht der Fall sein möchten wir Ihnen im Folgenden nochmal die gesetzlichen Vorschriften aufzeigen.
Der Urlaub muss laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 7 Abs. 3 Satz 1 im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, dies gilt für alle Angestellten, demnach auch für Ihre Auszubildenden.
Natürlich gibt es auch hiervon Ausnahmen, in § 7 Abs. 3 Satz 2 heißt es weiter, dass bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers es rechtfertigen der Urlaub auch im Folgejahr genommen werden kann. Dies trifft bei Auszubildenden besonders dann zu, wenn sie in der Urlaubszeit krank waren und den Urlaub daher nachholen müssen.
In § 7 Abs. 3 Satz 3 steht, dass der Urlaub im Folgejahr innerhalb der ersten drei Monate gewährt und genommen werden muss. Die Azubis sollten demnach bis spätestens 31.03. des Folgejahres den Urlaub aufgebraucht haben.
Leider gibt es zu Jahresbeginn kaum Feiertage, Sie sollten demnach dafür sorgen, dass der Resturlaub innerhalb der Weihnachts- oder Winterferien genommen wird. Sollte dann noch weiterer Resturlaub bestehen, müssen Sie diesen im ersten Quartal des Folgejahres gewähren.
Achtung vor betriebsbedingten Gründen!
Je größer das Unternehmen ist, desto weniger können Sie rechtfertigen, dass der Azubi seinen Resturlaub ins Folgejahr übernehmen muss. Versuchen Sie daher keine oder nur so wenige Urlaubstage wie möglich ins Folgejahr zu übernehmen.