Eine Berufsausbildung in Teilzeit – Was ist das?
Teilzeitausbildung. Erstaunlicherweise eine Form, die bei vielen Unternehmen gar nicht in einem Ausbildungskonzept vorkommt. Dabei bietet eine Teilzeitausbildung den Betrieben eine weitere Möglichkeit, adäquate Auszubildende zu finden, was in der heutigen Zeit ja immer schwieriger wird.
Anfang 2020 hat der Gesetzgeber hier eine entscheide Änderung im BBIG (§7a) vorgenommen. Die Ausbildungsbetriebe müssen kein „berechtigtes Interesse“ mehr bei den zukünftigen Auszubildenden hinterlegen. Das gibt den Betrieben sehr viel Flexibilität und junge Menschen in vielleicht „nicht üblichen“ Lebensumstände haben die Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren. Junge Mütter finden leider oft keinen Ausbildungsplatz, da die Arbeitszeiten zu lang sind und somit die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet ist. Hier bietet sich eine Ausbildung mit reduzierten Arbeitszeiten an. Auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen, die sich nicht 8 Stunden am Tag konzentrieren können, haben nun bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz. Ein großartiges Instrument, dass der Staat den Unternehmen damit an die Hand gibt.
Selbstverständlich gibt es trotzdem dabei einiges zu beachten. Die ebenfalls 2020 eingeführte Mindestvergütung für Auszubildende (§17 BBIG) darf im Falle einer Teilzeitausbildung unterschritten werden. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die aktuelle Mindestvergütung im 1. Lehrjahr (585 €) keine Summe ist, die große Sprünge zulässt. Daher ist hier darüber nachzudenken, ob eine Unterschreitung wirklich sinnvoll ist.
Des Weiteren haben Azubis und Ausbildungsbetriebe die Möglichkeit, die Ausbildungszeit um das 1 1/2-fache der eigentlich vorgesehenen Dauer zu verlängern.
Ein Beispiel:
Die tägliche Ausbildungszeit dauert statt 8 Stunden nur 4 Stunden. Sie wird also täglich um 50 % gekürzt. Dementsprechend ist die Gesamtausbildungszeit von 3 Jahren um 50 %, also eineinhalb Jahre zu verlängern, so dass die Teilzeitausbildung insgesamt viereinhalb Jahre dauert. Die Ausbildungsvergütung kann dann ebenfalls um maximal 50 % gesenkt werden. Hierdurch kann die Mindestausbildungsvergütung zulässigerweise unterschritten werden.
Die Ausbildungszeit darf auch nur um maximal 50 % gesenkt werden. Sollten die Betriebe Azubis mit einer Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden (inkl. Berufsschulzeit) ausbilden, so muss die Ausbildungsdauer nicht verlängert werden, sondern kann in der Regelzeit absolviert werden.
Viel Erfolg bei der Suche nach passenden Azubis für Ihr Unternehmen!
Ihr AzubiScout Team