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Ausbilder-Blog

Der Berufsausbildungsvertrag – kurz und knapp

 

Wie einfach oder schwierig kann es sein einen rechtlich einwandfreien Ausbildungsvertrag aufzusetzen?! Leider ist es nicht so leicht, wie es sich anhören mag. Es gibt so viele Punkte zu beachten, die immer in den Vertrag hinein gehören und andere wiederum, die im Vertrag nichts zu suchen haben. Aber woher sollen Sie die Unterschiede kennen? Wir erklären Ihnen diese Woche kurz und knapp, wie so ein Vertrag aufgesetzt wird und welche Inhalte er aufweisen muss.

EiBild 1, Ausbildungsvertragnleitend ist zu sagen, dass die rechtliche Grundlage des Ausbildungsverhältnisses zwischen Ihrem Unternehmen und dem Azubi der Berufsausbildungsvertrag ist. Als privatrechtlicher Vertrag ist er im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dennoch gelten durch ein Rechtsverhältnis besonderer Art vorrangig die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Wann ist der Vertrag rechtlich wirksam? Achtung! Dies geschieht sehr schnell. Im BGB ist festgehalten, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)  – also auch eine mündliche Zusage nach einem Vorstellungsgespräch – ausreichen, um ihn rechtlich wirksam zu machen.

Wann muss das Ganze schriftlich fixiert werden? Entweder unverzüglich oder spätestens zu Beginn der Ausbildung müssen die wesentlichen Inhalte zu Papier gebracht werden und von Ihnen, dem Azubi und bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Außerdem müssen Sie dem Auszubildenden und/oder den gesetzlichen Vertretern eine unterzeichnete Kopie aushändigen.

Woran müssen Sie sich noch halten? Bei minderjährigen Auszubildenden gelten folgende Sonderregelungen: es muss immer ein gesetzlicher Vertreter der Arbeitsaufnahme in Form einer Unterschrift zustimmen. Erfolgt das nicht, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Zusätzlich dürfen Minderjährige nur die Arbeit aufnehmen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht wurden (Erstuntersuchung). Falls sie nach einem Jahr nach Aufnahme der Ausbildung immer noch minderjährig sind, bedarf es einer Nachuntersuchung. Bei Missachtung dieser Sonderregelungen droht Ihnen ein Bußgeld. Das möchten wir natürlich in jedem Falle vermeiden.

Wo finden Sie einen Vordruck eines Vertrages? In der Regel ist dieser online bei Ihrer zuständigen Kammer (IHK, HWK, etc.)  aufzufinden. Einen allgemeinen Vordruck des Bundesinstituts für Berufsbildung gibt es hier: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/pm_29_2005_anlage.pdf

Was kommt denn nun alles hinein? Angefangen bei den Angaben/Kontaktdaten des Ausbildungsbetriebs (Ort der Ausbildungsmaßnahme), Daten über den Auszubildenden, die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs und die Nennung des Ausbilders.

Das Anfangs- und das Enddatum müssen nicht mit dem Beginn des Berufsschuljahres (meist 01. August oder September) übereinstimmen. Jedoch garantiert dies die ordnungsgemäße Aufnahme in die Berufsschule und einen abgestimmten Prüfungstermin. Die Dauer im Allgemeinen richtet sich nach der in der Ausbildungsordnung angegebenen Zeitvorgabe.

Die Dauer der Probezeit darf zwischen einem und vier Monaten liegen. Sie muss am Beginn der Ausbildung abgeleistet werden.

Bild 2, Ausbildungsvertrag

Ein heikles Thema kann manchmal die tägliche Arbeitszeit sein. Hier gilt, dass Auszubildende laut Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als 8 Stunden (zuzüglich Ruhepausen) pro Tag arbeiten dürfen. In einer Woche mit 6 Werktagen also nicht mehr als 48h. Falls vor- oder nachgearbeitet wird, darf die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden erhört werden, muss aber in der gleichen Woche ausgeglichen werden. Bitte beachten Sie eventuelle Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Natürlich haben auch Ihre Auszubildenden Anspruch auf Urlaub. Ihre Azubis werden viel erholter und mit Energie aufgeladen zurückkommen. Daher ist hier festgelegt, dass

Jugendliche, die noch nicht 16 Jahre sind = 30 Werktage

Jugendliche, die noch nicht 17 Jahre sind = 27 Werktage

Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre sind = 25 Werktage

Jugendliche ab 18 Jahren = mind. 24 Werktage (Bundesurlaubsgesetz)

Bitte beachten Sie eventuelle Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Die Höhe der Vergütung ist dem Tarifvertrag zu entnehmen. Dieser wesentliche Punkt darf im Vertrag natürlich nicht fehlen. Wenn kein Tarifvertrag für Ihr Unternehmen oder auch für Ihre Branche existiert, können Sie sich an den Richtwerten zur Ausbildungsvergütung der Kammern orientieren.

Diesen Vertrag reichen Sie nun zusammen mit der sachlich-zeitlichen Gliederung, der Bescheinigung der Erstuntersuchung (bei Minderjährigen) und der Anmeldebestätigung der Berufsschule (falls bereits vorhanden) bei Ihrer zuständigen Stelle (IHK, HWK, etc.) ein. Somit haben Sie dann die offizielle Eintragung in das Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich erledigt.

Wir hoffen, dass diese kurze Zusammenfassung einige Verwirrungen beseitigt und Ihren Kenntnisstand über die notwendigen Erfordernisse aufgefrischt hat. Lassen Sie sich nicht durch ewige Entwürfe und Paragraphen verunsichern, nun wissen Sie selbst Bescheid und können sich auf die Grundlagen verlassen. Wir wünschen Ihnen viele gute Azubis, damit Sie dieses Wissen möglichst oft anwenden können!

Unser Ausbildungsblog: Für Ausbilder die etwas bewegen wollen…

 

5. Juli 2016
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