Welche Ausbildungsmittel Sie als Ausbilder zahlen müssen

Immer wieder gibt es Uneinigkeit zwischen Ausbildern und Auszubildenden welche Ausbildungsmittel von wem getragen werden müssen. Dabei ist das gesetzlich geregelt. Gemäß §14 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) müssen Sie dem Azubi die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Das gilt sowohl für die Ausbildung selbst als auch für die Prüfungen. Findet die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der Ausbildung statt, sind Sie gleichwohl in der Pflicht, die benötigten Ausbildungsmittel bereitzustellen.

Welche Ausbildungsmittel müssen Sie zahlen? 

Generell müssen Sie alle Werkzeuge und Werkstoffe, die in der betrieblichen Ausbildung gebraucht oder verbraucht werden, zahlen.  

Hier eine Liste der Dinge die Sie als Ausbilder zahlen müssen: 

  • Maschinen und sonstige Geräte 
  • Büroeinrichtungen, Büroorganisationsmittel 
  • Bürotechnik 
  • Soft- und Hardware 
  • Schutzausrüstung und Sicherheitskleidung 
  • Übungsstücke 
  • Weiterbildungen und Lehrgänge 

Als Ausbilder tragen Sie die vollen Kosten. 

Wer trägt die Ausbildungsmittel für die Berufsschule? 

Schulbücher und Lernmittel müssen Sie als Ausbilder nicht bezahlen. Wenn die Berufsschule die Bücher und Lernmittel nicht stellt, zahlt der Auszubildende selbst.  

Es kann natürlich auch sein, dass Ihr Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dieses Gesetzt außer Kraft setzt und Sie dafür aufkommen müssen. Fahrt- und Übernachtungskosten für die Abschlussprüfung müssen Sie ebenfalls nicht übernehmen (laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 1983). Um potenzielle Auszubildende für sich zu gewinnen, können Sie gerne diese Kosten übernehmen. 

Wem gehören die Ausbildungsmittel? 

Generell gehören die Ausbildungsmittel weiterhin Ihnen als Ausbilder. Lediglich zur Nutzung darf der Auszubildende die Ausbildungsmittel verwenden. Am Ende der Ausbildung muss der Auszubildende die Mittel an den Betrieb zurückgeben. Bei Verbrauchgegenständen ist dies natürlich schlecht möglich. 

Auch hier ist unser Tipp dem Auszubildenden seine Werkstücke behalten zu lassen. Denn auch damit machen Sie ihm eine Freude und binden ihn mehr an Ihren Betrieb.  

Das Prüfungsstück hingegen gehört dem Auszubildenden. Hierauf haben Sie im Allgemeinen kein Anrecht. In wenigen Fällen kann es hiervon Ausnahmen geben. Das muss zur Not individuell geprüft werden.