Reif für die Insel – Urlaubsrichtlinien für Azubis

Bald ist schon wieder Urlaubszeit. Die kalte Jahreszeit hat (hoffentlich) bald ein Ende und wir können uns in den wohlverdienten Sommerurlaub begeben. Bei vielen kreist jedoch schon jetzt der Gedanke an Strand, Wärme und Meer im Kopf herum – die Urlaubsplanung 2018 läuft auf Hochtouren. Da Ihre Azubis natürlich ebenfalls Urlaubsanspruch haben, hier die wichtigsten Fakten dazu:

Azubis haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt und für Erwachsene (ab 18 Jahren) im Bundesurlaubsgesetz niedergeschrieben. Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenenurlaub beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr.

Bei Berufsschulen soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gelegt werden. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulunterricht befreit, müssen sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende (Arbeitgeber) muss den Azubi dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Schule während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren.

Was bedeutet Teilurlaub? Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende (Betrieb): der Azubi darf sich nicht selbst beurlauben. Der Betrieb hat allerdings die Wünsche des Azubis zu berücksichtigen. Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub darf nicht gehortet werden.

Nebenbeschäftigung: der Azubi darf während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Der Urlaub soll zur Erholung dienen und nicht zur Ausübung weiterer Berufstätigkeiten.

Wenn all diese Punkte berücksichtigt werden, dann steht der Entspannung nichts mehr entgegen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Azubis viel Freude beim Planen des Urlaubs. 🙂