Mutterschutz, Elternzeit und Co.

Am 10.05. ist wieder Muttertag. 

Seit dem 6. Februar 1952 stehen in unserem Land Mütter (insbesondere Schwangere) unter besonderem Schutz. Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Säuglings während der Schwangerschaft und darüber hinaus, nach der Geburt und während der Stillzeit.   

Weil das Thema Elternzeit oftmals sehr undurchsichtig ist, dachten wir, dass dieses Thema super zum heutigen Blogbeitrag passt. 

In diesem Beitrag erhalten Sie die wichtigsten Informationen über die Elternzeit und das Mutterschutzgesetz. 

Wann beginnt die Elternzeit? 

Die Elternzeit kann erst mit der Geburt des Kindes beginnen. Bei Frauen beginnt diese in der Regel unmittelbar danach. Auch Väter können die Elternzeit selbstverständlich in Anspruch nehmen. 

Wie lange dauert die Elternzeit? 

Mütter und Väter dürfen jeweils beide 36 Monate zuhause bleiben. Aber aufgepasst! Die Mutter hat nach der Geburt eine Mutterschutzfrist von 8 Wochen, die bei Ihr abgezogen wird. Bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten bekommt die Mama 12 Wochen Mutterschutzfrist abgezogen. 

Wann muss die Elternzeit beantragt werden? 

Mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich (E-Mail ist nicht zulässig) beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Zeitraum in den ersten zwei Jahren nach der Geburt des Kindes muss verbindlich angegeben werden.  

Noch ein Tipp:  

Wollen Sie nach dem dritten Lebensjahr des Kindes die Elternzeit beantragen, muss dies 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. 

Ist eine Verlängerung der Elternzeit möglich? 

Grundsätzlich ja. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Verlängerung ablehnen.  

Beispiel: Hat die Mutter oder der Vater nach der Geburt nur ein Jahr beantragt und möchte noch einmal verlängern, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers. 

Wann beginnt der Mutterschutz? 

In der Regel beginnt dieser sechs Wochen vor der Entbindung (der Frauenarzt gibt Ihnen einen errechneten Geburtstermin, nachdem wird sich meistens gerichtet) und endet acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten. 

Wann dürfen schwangere arbeiten? 

Das Mutterschutzgesetz verbietet es Arbeitgebern, schwangere Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen. An Sonn- und Feiertagen dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen. Zudem hat die schwangere Arbeitnehmerin immer das letzte Wort.  

Beschäftigungsverbot 

In einigen Branchen (z. B. als Erzieher und Lehrer) oder auch durch gesundheitliche Bedenken, kann es ab der Feststellung der Schwangerschaft zu einem Beschäftigungsverbot kommen. Das bedeutet, Sie müssen Ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen, haben jedoch Anspruch auf Ihr komplettes Gehalt. Den Arbeitslohn muss Ihnen der Arbeitgeber weiterhin zahlen. Dieser kann sich dann mithilfe eines Antrags den gesamten Betrag zurückerstatten lassen. 

Wir hoffen, wir konnten einige Fragen, die Sie bewegt haben, beantworten. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie diese über unser Kontaktformular stellen. 

Ihr Team von AzubiScout – Die Ausbildungsexperten