Kündigung von Azubis – Das sollten Sie wissen
Liebe Ausbilder und Ausbilderinnen, im heutigen Blogbeitrag werden wir die Kündigung von Azubis thematisieren und genauer auf die Fälle eingehen, in denen eine Kündigung möglich ist.
Auch wenn Sie als Ausbilder für die Förderung sowie Weiterentwicklung Ihrer Azubis verantwortlich sind und Ihnen die Beschäftigung dieser in dem Ausbildungsbetrieb am Herzen liegt, kann es durchaus mal vorkommen, dass ein Fall eintritt, in welchem Sie gezwungen sind, einen Auszubildenden zu kündigen. Die Gründe für eine Kündigung können vielfältig sein. Zum Beispiel unzureichende Leistungen, Verstöße gegen die Ausbildungsordnung oder Fehlverhalten.
Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit kann ein Auszubildender gekündigt werden. Dies kann auch geschehen, ohne einen Grund für die Kündigung zu nennen.
Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei Verstößen gegen den Ausbildungsvertrag kann man eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht ziehen.
Gründe für diese Art der Kündigung können sein:
- wiederholtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht oder der Arbeit,
- wiederholte Störung des Betriebsfriedens oder
- nicht genehmigte Nebentätigkeiten.
Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung jedoch geltend gemacht werden kann, muss der Azubi zunächst eine Abmahnung erhalten. Nur in besonders schweren Fällen ist es möglich diesen Schritt zu überspringen.
Personenbedingte Kündigung
Diese Art der Kündigung kann in Fällen geltend gemacht werden, in welchen dem Azubi keine vertraglichen Verstöße vorgeworfen werden können.
Personenbedingte Kündigungsgründe können zum Beispiel sein:
- Drogensucht,
- Haft oder
- mangelnde Eignung.
Betriebsbedingte Kündigung
In diesem Fall ist keine Abmahnung erforderlich.
Gründe für diese Art der Kündigung können sein:
- Stilllegung der Ausbildungsabteilung oder
- Betriebsstilllegung.
Ihr AzubiScout Team