Mein Azubi ist süchtig – Was tun?

Hoffentlich nicht ganz so weit verbreitet, wie das behandelte Thema aus der letzten Woche (Krankmacher) sind alkohol- oder drogenabhängige Azubis. Meist sind ihnen die gravierenden Folgen und Auswirkungen gar nicht bewusst. Sie sind in die Spirale der Abhängigkeit geraten, ohne den Einfluss der Droge wirklich abschätzen zu können. Alkohol gehört bei den meisten Jugendlichen zum „Feiern“ oder teilweise gar zum Alltag dazu. Sie als Ausbilder sind nicht für das Privatleben der Auszubildenden zuständig und sollen nicht die Erziehungsberechtigten ersetzen.

Doch Sie sind dann gefragt, wenn Drogen (inkl. Alkohol) die Arbeit des Auszubildenden beeinflussen, d.h. wenn der Auszubildende am Arbeitsplatz unter deren Einfluss steht. Denn dann kann er eine Gefahr für sich und andere werden. Aus diesem einfachen Grund ist es nur nachvollziehbar und absolut logisch, dass jegliche Form von Drogen am Arbeitsplatz tabu sind! Arbeiten Sie dabei auf jeden Fall mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem Betriebsrat zusammen, denn ein Alkohol- und Drogenverbot ist mitbestimmungspflichtig. Falls Sie ein entsprechendes Informationsschreiben an Ihre Auszubildenden brauchen, schreiben Sie uns gerne an. Diese Mitteilung muss ebenfalls im Original mit Unterschrift in die entsprechenden Personalakten, sodass die spätere Ausrede „Wusste ich nicht“ gar kein Bestand hat. Die Auszubildenden erhalten eine Kopie.

Was tun Sie aber, wenn es doch dazu kommt, dass der Auszubildende diese klare Regel bricht? Da die rechtliche Lage im Hinblick auf Kündigungen von Auszubildenden höchst brisant ist (d.h. im Zweifelsfalle vor Gericht nicht durchzusetzen ist), empfehlen wir, den Azubi zunächst abzumahnen. Eine fristlose Kündigung wird im Ernstfall gerichtlich höchstwahrscheinlich keinen Bestand haben, wenn das Vergehen verhältnismäßig gering ausfällt und der Auszubildende kein Wiederholungstäter ist. Dies sieht bereits nach 3 Abmahnungen wegen des gleichen Grundes anders aus.

Die Abmahnung hat allerdings vorerst lediglich das Ziel, dass der Auszubildende von einer Wiederholung des unerwünschten Verhaltens absieht. Wichtig ist es auch, dass Sie Ihre Hilfe anbieten und in der Abmahnung ebenfalls den Hinweis auf Unterstützung geben, ggf. mit offiziellen Stellen. Zum Beispiel könnte ein Weg die Hilfe des Betriebsarztes sein oder anonyme Drogenberatungsstellen in Ihrer Nähe. 

Wenn der Auszubildende allerdings wider guten Willens unbelehrbar ist, bleibt Ihnen leider nur die Kündigung. Das Risiko, dass Kollegen, andere Auszubildende, Sie als Ausbilder oder gar der Auszubildende selbst zu Schaden kommt, ist schlichtweg zu hoch. Da Sie in der Pflicht sind alle möglichen Gefahren abzuwenden, müssen Sie in dem Fall die Kündigung durchsetzen.