Arbeitszeiten in der Ausbildung – Regelungen

Die Arbeitszeiten von Auszubildenden werden in der Regel von dem Ausbildungs- oder Tarifvertrag, dem Arbeitszeitgesetz oder betrieblichen Vereinbarungen bestimmt. Üblicherweise verteilen sich 35 bis 40 Stunden auf fünf Arbeitstage in einer Woche.

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass werktäglich maximal acht Stunden gearbeitet werden darf. Demnach können volljährige Personen insgesamt 48 Stunden an sechs Tagen und minderjährige Personen 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche laut dem Jugendschutzgesetz arbeiten. Unter speziellen Umständen sind auch Ausnahmen möglich. Täglich sind zehn Stunden nur dann erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden eingehalten wird. Weitere spezielle Regelungen sind im Jugend- sowie Mutterschutzgesetz formuliert.

Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist mindestens 30 Minuten Pause und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Wichtig ist außerdem, dass der Beginn eines neuen Arbeitstags frühestens 11 Stunden nach dem Ende des vorherigen Arbeitstags erfolgen darf. Meistens dürfen Azubis auch an Sonn- oder Feiertagen nicht arbeiten. Jedoch gibt es laut dem Arbeitszeitgesetz auch wenige wirtschaftsbezogene oder technisch begründete Ausnahmefälle. Beispielsweise gibt es Ausnahmen in Gaststätten, Verkehrsbetrieben usw.

Der Azubi ist nur dann dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn dies in der Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich festgehalten wurde. Das schließt aber nicht die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden aus. Außerdem müssen Überstunden vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Weitere wichtige Regelungen finden Sie in unserem Ausbilder-Blog.

 

Ihr AzubiScout Team

 

Quellen: